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Neue Regelung bei der Anrechnung von Karenzzeiten

News | KLINGER Bilanzbuchhaltung e.U.

Neue Regelung bei der Anrechnung von Karenzzeiten

Mit 1. August 2019 werden Zeiten der Elternkarenz bei Gehaltsvorrückungen und anderen zeitabhängigen Ansprüchen von Arbeitnehmerinnen in vollem Umfang berücksichtigt. Diese Maßnahme soll zu einer Verkleinerung der Einkommensschere zwischen Frauen und Männern führen.

Wurde die Anrechnung in der Realität bereits vielfach durch kollektivvertragliche Vereinbarungen umgesetzt, garantiert die jetzige Novellierung des Mutterschutzgesetzes eine flächendeckende, alle Branchen und Bereiche umfassende Anwendung. Sollten kollektivvertragliche Regelungen für die Dienstnehmerin günstiger sein, behalten diese auch weiterhin ihre Gültigkeit.

In Kraft getreten ist die Gesetzesnovelle mit 1. August 2019 und umfasst nur künftige Karenzzeiten. Eine rückwirkende Regelung und somit Anrechnung vergangener Karenzzeiten ist nicht vorgesehen. Bei Karenzzeiten, die für Geburten vor dem 1. August gebühren, kommt es also weiterhin nur zu einer Anrechnung von insgesamt höchstens zehn Monaten.

Auswirkungen hat die Anrechnung der bis zu 24 Monate Elternkarenz nicht nur bei Gehaltsvorrückungen, sondern etwa auch beim Anspruch von Arbeitnehmerinnen auf eine sechste Urlaubswoche, bei Kündigungsfristen, bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bei Einstufungen.

Von dieser Neuregelung profitieren übrigens auch Väter, da die Bestimmungen des Väterkarenzgesetzes auf die Regelungen des novellierten Mutterschutzgesetzes verweisen und sohin auch die Zeiten der Väterkarenz im vollen Umfang angerechnet werden.

(Stand 08/19)