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Umsatzsteuer: Erfordernisse einer Rechnung
1. Wann müssen Rechnungen nach dem Umsatzsteuergesetz ausgestellt werden?
Rechnungen sind auszustellen, wenn ein Unternehmer Umsätze an andere Unternehmer im Inland für deren Unternehmen oder an juristische Personen, die keine Unternehmer sind oder eine steuerpflichtige Werklieferung oder Werkleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Nichtunternehmer ausführt oder in einem anderen Mitgliedsstaat eine Lieferung oder sonstige Leistung ausführt, bei der die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht und der leistende Unternehmer in diesem Mitgliedstaat weder sein Unternehmen betreibt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat.
Besteht die Pflicht eine Rechnung zu legen, so ist die Rechnung innerhalb von 6 Monaten auszustellen.
Werden im übrigen Gemeinschaftsgebiet sonstige Leistungen, die unter die Generalklausel fallen und für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (Reverse Charge) oder innergemeinschaftliche Lieferungen durchgeführt, ist die Rechnungsausstellung bis spätestens 15. des auf die Leistungserbringung folgenden Kalendermonats nachzukommen.
2. Welche Bestandteile müssen Rechnungen über EUR 400,- enthalten?
Rechnungen mit einem Gesamtbetrag (inkl. USt) über EUR 400,- müssen enthalten:
- Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
- Name und Anschrift des Leistungsempfängers
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistungen
- Tag/Zeitraum der Lieferung oder sonstigen Leistung
- Entgelt für die Lieferung/sonstige Leistung und den anzuwendenden Steuersatz, bei Steuerbefreiung oder Differenzbesteuerung einen Hinweis auf diese
- den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag
- Ausstellungsdatum
- Fortlaufende Nummer
- Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) des Ausstellers der Rechnung
3. Wann kann die UID-Nummer des Rechnungsausstellers entfallen?
Wenn der Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug nicht besteht (z.B. Kleinunternehmer), muss keine UID-Nummer auf der Rechnung angegeben werden.
4. Wann muss die UID-Nummer des Leistungsempfängers angegeben werden?
Ab 1.7.2006 müssen Rechnungen mit einem Rechnungsbetrag über EUR 10.000,- (inkl. USt) die UID-Nummer des Leistungsempfängers enthalten.
5. Müssen Nummerierung und österreichische UID-Nummer überprüft werden?
Die österreichische UID-Nummer muss auf inhaltliche Richtigkeit überprüft werden, die Nummerierung hingegen nicht.
6. Welche Erleichterungen gibt es für Rechnungen bis EUR 400,-?
Für Rechnungen bis zu EUR 400,- (inkl. USt), so genannte Kleinbetragsrechnungen, genügen folgende Angaben:
- Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistungen
- Tag/Zeitraum der Lieferung oder sonstigen Leistung
- Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe
- Steuersatz
- Ausstellungsdatum
7. Welche Besonderheiten gibt es für Rechnungen beim „Reverse Charge“?
Rechnungen für Leistungen, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (z.B. Bauleistungen), müssen zusätzlich enthalten:
- die UID-Nummer des Leistungsempfängers,
- einen Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld
- Anzuführen ist der Nettobetrag.
- Steuerbetrag oder Steuersatz dürfen nicht ausgewiesen werden.
8. Kann eine Rechnung auch elektronisch übermittelt werden?
Werden Rechnungen nur auf elektronischem Wege übermittelt, ist der Vorsteuerabzug nur möglich, wenn die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts sowie die Lesbarkeit gewährleistet wird.
9. Was kann passieren, wenn die Rechnung nicht ordnungsgemäß ausgestellt wurde?
Die wichtigste Konsequenz ist, dass der Empfänger keinen Vorsteuerabzug hat. Nur beim Übergang der Steuerschuld ist der Vorsteuerabzug auch ohne ordnungsgemäße Rechnung möglich.